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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils OG 1991 42: Obergericht

Ein Arbeitnehmer, der gegen Arbeits- und Nichtarbeitsunfälle versichert ist, hat nach einem Vorfall am 19. Oktober 2007 Beschwerden am rechten Achillessehnenansatz entwickelt. Die Versicherung übernahm die Verantwortung für die Körperverletzung und die Behandlung endete am 12. November 2007. Im März 2008 traten erneut Beschwerden auf, die laut ärztlicher Beurteilung nicht direkt mit dem Vorfall im Oktober zusammenhingen. Die Versicherung lehnte die Leistungen ab, da kein klarer Zusammenhang zwischen den Beschwerden im März 2008 und dem Unfall im Oktober 2007 bestand. Der Versicherte legte Einspruch ein, der jedoch abgelehnt wurde, da die neuen Beschwerden als Folge einer entzündlichen Erkrankung des Sehnengewebes angesehen wurden. Das Gericht bestätigte die Ablehnung der Leistungen.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG 1991 42

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1991 42
Instanz:Obergericht
Abteilung:Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Obergericht Entscheid OG 1991 42 vom 06.11.1991 (LU)
Datum:06.11.1991
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 67 Abs 1 Ziff. I und Art. 81 SchKG, Art. 289 Abs. I ZGB; Der unterhaltsberechtigte Elternteil kann als Inhaber der elterlichen Gewalt oder Obhut im eigenen Namen im Betreibungsverfahren Kinderunterhaltsbeiträge samt Zulagen einfordern.

Schlagwörter : Kinderunterhaltsbeiträge; Betreibung; Beklagten; Scheidungsurteil; Vertreter; Gewalt; Inhaber; Rechtsöffnungsverfahren; Aktivlegitimation; Begründung; Standpunkt; Kinderzulagen; Mutter; Vertreterin; Erwägungen:; Rüge; Bezirksgericht; Frauenauch; Einwand; Rechtsberufung; Entscheid; Kindesrecht; Geltung; Anspruch; Unterhaltsbeiträge; Leistung; üllt
Rechtsnorm:Art. 156 ZGB ;Art. 289 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
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Entscheid des Kantongerichts OG 1991 42

In einem Rechtsöffnungsverfahren rügte der Beklagte vorab die Aktivlegitimation der Klägerin. Zur Begründung stellte er sich auf den Standpunkt, Kinderunterhaltsbeiträge Kinderzulagen könnten von der Mutter nur als gesetzliche Vertreterin in Betreibung gesetzt werden; im eigenen Namen könne die Klägerin nicht betreiben.

Aus den Erwägungen:

Die Rüge des Beklagten kann nicht verfangen. Mit der Klägerin ist davon auszugehen, dass das Bezirksgericht in seinem Scheidungsurteil den Beklagten verhalten hatte, nebst den Frauenauch die Kinderunterhaltsbeiträge der Klägerin direkt zu leisten. Dass der Beklagte mit seinem formellen Einwand fehlgeht, zeigt sich auch aus seiner Rechtsberufung auf Art. 156 Abs. 2 ZGB, auf die sich auch der von ihm zitierte Entscheid in Max. X Nr. 213 unter dem alten Kindesrecht bezieht. Unter Geltung des neuen Rechts ist indessen von Art. 289 Abs. 1 ZGB auszugehen, wonach der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zusteht, aber durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter erfüllt wird. Die Klägerin als Inhaberin der elterlichen Gewalt ist demzufolge berechtigt, gemäss Scheidungsurteil und Art. 289 Abs. 1 ZGB die Kinderunterhaltsbeiträge im eigenen Namen geltend zu machen. Es ist denn auch feste Praxis im Kanton Luzern, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil als Inhaber der elterlichen Gewalt der Obhut im eigenen Namen im Betreibungsverfahren Kinderunterhaltsbeiträge samt Zulagen einfordern kann.





Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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