Zusammenfassung des Urteils OG 1991 42: Obergericht
Ein Arbeitnehmer, der gegen Arbeits- und Nichtarbeitsunfälle versichert ist, hat nach einem Vorfall am 19. Oktober 2007 Beschwerden am rechten Achillessehnenansatz entwickelt. Die Versicherung übernahm die Verantwortung für die Körperverletzung und die Behandlung endete am 12. November 2007. Im März 2008 traten erneut Beschwerden auf, die laut ärztlicher Beurteilung nicht direkt mit dem Vorfall im Oktober zusammenhingen. Die Versicherung lehnte die Leistungen ab, da kein klarer Zusammenhang zwischen den Beschwerden im März 2008 und dem Unfall im Oktober 2007 bestand. Der Versicherte legte Einspruch ein, der jedoch abgelehnt wurde, da die neuen Beschwerden als Folge einer entzündlichen Erkrankung des Sehnengewebes angesehen wurden. Das Gericht bestätigte die Ablehnung der Leistungen.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | OG 1991 42 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission |
Datum: | 06.11.1991 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Art. 67 Abs 1 Ziff. I und Art. 81 SchKG, Art. 289 Abs. I ZGB; Der unterhaltsberechtigte Elternteil kann als Inhaber der elterlichen Gewalt oder Obhut im eigenen Namen im Betreibungsverfahren Kinderunterhaltsbeiträge samt Zulagen einfordern. |
Schlagwörter : | Kinderunterhaltsbeiträge; Betreibung; Beklagten; Scheidungsurteil; Vertreter; Gewalt; Inhaber; Rechtsöffnungsverfahren; Aktivlegitimation; Begründung; Standpunkt; Kinderzulagen; Mutter; Vertreterin; Erwägungen:; Rüge; Bezirksgericht; Frauenauch; Einwand; Rechtsberufung; Entscheid; Kindesrecht; Geltung; Anspruch; Unterhaltsbeiträge; Leistung; üllt |
Rechtsnorm: | Art. 156 ZGB ;Art. 289 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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